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Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem Gebiet der Gemeinde Schleinikon; Genehmigung

14. Juli 2026

Sachverhalt

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb seit Freitag, 26. Juni, 12 Uhr, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wurde vom Kanton Zürich zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

Aufgrund der seit mehreren Tagen vorherrschenden Trockenheit besteht auf dem ganzen Gemeindegebiet Schleinikon derzeit eine erhöhte Brandgefahr. Die Gefahr eines grösseren Flächenbrands ist erheblich. Die aktuelle Wetterentwicklung lässt keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwarten, welche zu einer deutlichen Entspannung der Gefahrenlage führen würden.

Erwägungen

Gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden. Für den Wald und die Flächen in Waldesnähe sind gemäss § 18 Abs. 1 VVB der Kantonsforstingenieur und für das restliche Gebiet die politischen Gemeinden zuständig.

Insgesamt und insbesondere auch im Hinblick auf die Festivitäten rund um den Nationalfeiertag sind die Voraussetzungen für den Erlass eines generellen Feuerverbots auf dem ganzen Gemeindegebiet gegeben.

Das allgemeine Feuer- und Feuerwerksverbot beinhaltet folgendes:

  • Keine brennenden Rauchwaren und Streichhölzer wegwerfen
  • Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
  • Keine offenen Feuer im Freien
  • Grillfeuer in befestigter Feuerstelle dauernd beobachten, bei Funkenflug sofort löschen
  • Grillasche nicht unachtsam entsorgen
  • Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten (auch in befestigten Feuerstellen)
  • Keine Höhenfeuer
  • Kein Steigenlassen von Himmelslaternen
  • Kein Abbrennen von Feuerwerk

Das Feuerverbot wird bis auf Widerruf durch den Ressortvorsteher Sicherheit erlassen. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.

Entscheid

  1. Auf dem gesamten Gebiet der politischen Gemeinde Schleinikon gilt ab Montag,
    13. Juli 2026, 12.00 Uhr, ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot.
  2. Das Feuer- und Feuerwerksverbot tritt ab Montag, 13. Juli 2026, 12.00 Uhr in Kraft und dauert bis auf Widerruf vom Sicherheitsvorsteher.
  3. Die Gemeindeverwaltung wird mit der Kommunikation mittels Mitteilung auf der Homepage, Social Media sowie der Verteilung von Flyern in alle Haushaltungen beauftragt.
  4. Von dieser Verfügung kann gestützt auf § 170 Gemeindegesetz innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Gemeinderat Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids eine Neubeurteilung beantragt werden. Das Begehren hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
  5. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zugehörige Objekte

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Feuer- und Feuerwerksverbot (PDF, 897 kB) Download 0 Feuer- und Feuerwerksverbot
Flyer Feuer- und Feuerwerksverbot 2026 (PDF, 332 kB) Download 1 Flyer Feuer- und Feuerwerksverbot 2026