Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem Gebiet der Gemeinde Schleinikon
Sachverhalt
Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb seit Freitag, 26. Juni, 12 Uhr, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wurde vom Kanton Zürich zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.
Seit Montag, 13. Juli 2026, 12 Uhr, gilt auf dem gesamten Gebiet der politischen Gemeinde Schleinikon zudem ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot. Ausgenommen davon waren bisher befestigte Feuerstellen, Kohlegrills und Gas- / Elektrogrills.
Aufgrund der seit mehreren Tagen vorherrschenden Trockenheit besteht auf dem ganzen Gemeindegebiet Schleinikon derzeit eine erhöhte Brandgefahr. Die Gefahr eines grösseren Flächenbrands ist erheblich. Die aktuelle Wetterentwicklung lässt keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwarten, welche zu einer deutlichen Entspannung der Gefahrenlage führen würden.
Erwägungen
Gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden. Für den Wald und die Flächen in Waldesnähe sind gemäss § 18 Abs. 1 VVB der Kantonsforstingenieur und für das restliche Gebiet die politischen Gemeinden zuständig.
Insgesamt und insbesondere auch im Hinblick auf die Festivitäten rund um den Nationalfeier-tag sind die Voraussetzungen für den Erlass eines absoluten Feuerverbots auf dem ganzen Gemeindegebiet nach wie vor gegeben. Es soll ab Freitag, 24. Juli 2026, 12:00 Uhr zusätzlich verschärft werden:
• Keine brennenden Rauchwaren und Streichhölzer wegwerfen
• Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
• Keine offenen Feuer im Freien, auch nicht in Gärten, auf Balkonen oder Grillplätzen
• kein Grillieren mit Grillgeräten, die mit Holz, Holzkohle oder ähnlichem, brennbaren Material (z.B. Einweggrills) betrieben werden
• Das Verwenden von Gas- und Elektrogrills ist mit der notwendigen Vorsicht erlaubt
• Keine Höhenfeuer
• Kein Steigenlassen von Himmelslaternen
• Kein Abbrennen von Feuerwerk
Das Feuerverbot wird bis auf Widerruf durch den Ressortvorsteher Sicherheit erlassen. Voraus-setzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge-ge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.
Entscheid
- Auf dem gesamten Gebiet der politischen Gemeinde Schleinikon gilt seit Montag, 13. Juli 2026, 12 Uhr, ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot. Ab Freitag, 24. Juli 2026, 12:00 Uhr wird das bestehende Feuer- und Feuerwerksverbot auf ein absolutes Verbot erweitert. Die Nutzung befestigter Feuerstellen und Kohlegrills wird ebenfalls untersagt.
- Die Erweiterung zum absoluten Feuer- und Feuerwerksverbot tritt ab Freitag, 24. Juli 2026, 12:00 Uhr in Kraft und dauert bis auf Widerruf vom Sicherheitsvorsteher.
- Die Gemeindeverwaltung wird mit der Kommunikation mittels Mitteilung auf der Homepage, Social Media sowie der Verteilung von Flyern in alle Haushaltungen beauftragt.
- Von dieser Verfügung kann gestützt auf § 170 Gemeindegesetz innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Gemeinderat Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids eine Neubeurteilung beantragt werden. Das Begehren hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
- Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
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| Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot (PDF, 669 kB) | Download | 0 | Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot |
| Flyer Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot ab 24. (PDF, 379 kB) | Download | 1 | Flyer Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot ab 24. |