Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Schleinikon. ÖFFENTLICHE AUFLAGE
Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Schleinikon. ÖFFENTLICHE AUFLAGE
Betrifft: 8165 Schleinikon
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Schleinikon den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 2023-38 vom 2. März 2023 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet.
Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Schleinikon die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 10. März 2023 bis zum 9. Mai 2023 während 60 Tagen bei der Gemeinde Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 9. Mai 2023 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.
Frist: 60 Tage
Ablauf der Frist: 09.05.2023
Kontaktstelle
Gemeinde Schleinikon
Dorfstrasse 16
8165 Schleinikon