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Todesfall Steueramt

Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person endet die Steuerpflicht per Todesdatum. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todesdatum müssen die Erben eine unterjährige Steuererklärung einreichen.

Ist die verstorbene Person verheiratet oder lebt sie in einer anerkannten Partnerschaft, wird die bestehende gemeinsame Steuerpflicht auf das Todesdatum hin beendet. Der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder der überlebende Partner/die überlebende Partnerin werden ab dem Folgetag als Einzelpersonen besteuert.
 

Demzufolge sind im Todesjahr zwei Steuererklärungen einzureichen:

  • eine Steuererklärung für die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht vom 1. Januar bis und mit dem Todesdatum
  • eine Steuererklärung für den Zeitraum der Einzelsteuerpflicht des überlebenden Ehegatten/Ehegattin resp. des Partners/der Partnerin ab Folgetag bis zum Jahresende.

Nachdem der Tod einer Person beim Bestattungsamt der Gemeinde Schleinikon gemeldet worden ist, wird das Steueramt entsprechend benachrichtigt.
 

Inventarverfahren

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in der Gemeinde Schleinikon hat die Inventarbehörde des Steueramts in der Regel innert zwei Wochen nach dem Todestag das Inventarverfahren einzuleiten.


Das Inventarverfahren umfasst:

  • Inventarfragebogen
  • Tresoröffnungsprotokoll
  • Unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr (wird später und separat versandt)

Im Inventarverfahren werden die steuerrechtlich relevanten Umstände des Todesfalles erhoben. Ist kein oder nur geringfügiges Vermögen vorhanden, so gelangt ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung und es muss lediglich die unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr eingereicht werden.

Das Inventarverfahren wird ausschliesslich schriftlich durchgeführt und beschränkt sich auf das Ausfüllen der zugestellten Formulare.
 

Das Inventarverfahren ist Grundlage für:

  • die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
  • die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
  • die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
  • die korrekte Versteuerung der angefallenen Erbschaft, da die Erben für den Vermögensanfall und die daraus resultierenden Einkünfte ab dem Todesdatum steuerpflichtig werden
     

Für die Veranlagung und den Bezug der Erbschaftssteuer ist das Kantonale Steueramt Zürich zuständig. Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers sind von der Steuerpflicht befreit.

Die Erbteilung ist im Kanton Zürich ausschliesslich Sache der Erben; eine Mitwirkung der Steuerbehörden erfolgt nicht.

 

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