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Einbürgerung

Das Einbürgerungsformular können Sie hier online herunterladen.

Wenn Sie nicht alle Voraussetzungen erfüllen können, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir helfen und beraten Sie gerne.


Ordentliche Einbürgerung

Allgemeine Voraussetzungen

Sie möchten ein Einbürgerungsgesuch einreichen? Dazu müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben zwingend eine C-Bewilligung
  • Sie müssen insgesamt 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben. Die Jahre zwischen Ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt.
    - F-Bewilligung: Jahre zählen nur zur Hälfte
    - N oder L-Bewilligung: werden der Wohnsitzfrist nicht angerechnet
  • Sie haben Ihren Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren in der Gemeinde Schleinikon.
  • Sie haben in den letzten 3 Jahren keine Sozialhilfe bezogen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (mündlich B1, schriftlich A2, Lesen A2)
  • Sie verfügen über genügend Grundkenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde Schleinikon.
  • Sie kennen und respektieren die Werte der Bundesverfassung.
  • Sie haben keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine über die letzten 5 Jahre in Ihrem Betreibungsregister.
  • Sie haben Ihre definitiven Steuerrechnungen über die letzten 5 Jahre bezahlt.
  • Sie haben keine Einträge im Strafregister oder laufende Strafverfahren.

Bitte beachten Sie, dass Personen mit einer B-Bewilligung oder F-Bewilligung kein Gesuch um Einbürgerung einreichen können.


Ablauf des Einbürgerungsverfahrens

Sobald Sie das Einbürgerungsformular mit allen notwendigen Dokumenten eingereicht haben, startet das Einbürgerungsverfahren. Die Einbürgerung muss von der Stadt, vom Kanton und vom Bund bestätigt und geprüft werden.

Das ganze Verfahren dauert etwa 2 Jahre.
 

Ihre bisherige Staatsangehörigkeit

Das Schweizer Gesetz erlaubt, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Wenn Sie zum Beispiel französische Staatsbürgerin oder französischer Staatsbürger sind, dürfen Sie Ihren französischen Pass behalten.

Wenn Ihr Land dies aber nicht erlaubt, kann es sein, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren.

Wenn Sie genauere Informationen dazu wünschen, kontaktieren Sie bitte die zuständige
Botschaft oder das zuständige Konsulat Ihres Landes.
 

Erleichterte Einbürgerung

Allgemeine Vorausetzungen

Die erleichterte Einbürgerung gilt für folgende Personen:

  • Ausländerinnen oder Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind.
    Der Schweizer Ehemann oder die Schweizer Ehefrau muss bereits vor der Heirat Schweizer oder Schweizerin gewesen sein.
  • staatenlose Kinder
  • Kinder unter 22 Jahren eines eingebürgerten Elternteils
  • Personen der dritten Ausländergeneration

 

HINWEIS!

Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie müssen das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen.


Ablauf des Einbürgerungsverfahrens

Merkblatt Kanton Zürich, Verfahrensablauf der erleichterten Einbürgerung

Alle erforderlichen Dokumente und Beilagen erhalten Sie bei Ihrer Wohngemeinde oder beim Staatssekretariat für Migration SEM.

Das SEM ist für die gesamte Durchführung des erleichterten Einbürgerungsverfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Der Kanton Zürich macht nur Abklärungen für das SEM. Wenden Sie sich deshalb bei Fragen bitte an das SEM.


Ihre bisherige Staatsangehörigkeit

Die Ausländerinnen und Ausländer erwerben die Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte ihres Ehepartners oder Elternteils. Staatenlose Kinder werden an ihrem Wohnort eingebürgert.

Die Schweiz erlaubt das Doppelbürgerrecht / die Mehrstaatlichkeit. Bitte beachten Sie, dass es Staaten gibt, deren Bürgerinnen und Bürger mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Informieren Sie sich deshalb bitte bei der zuständigen Behörde Ihres Herkunftslandes.
 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage vom Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration.

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100.1 Gemeindeordnung 1. Januar 2022