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Sozialversicherungen Schweiz

SVA Zürich
Röntgenstrasse 17
Postfach
8087 Zürich
Tel: 044 448 50 00
E-Mail: info@svazurich.ch

 

Drei-Säulen-System

Wer in der Schweiz wohnt, ist durch ein Sozialversicherungssystem gegen die wichtigsten Risiken versichert. Durch Lohnanteile und andere Beiträge wird für verschiedene Lebensereignisse vorgesorgt, die eine Erwerbsarbeit beeinträchtigen oder verunmöglichen können: Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft etc.

Grundsätzlich ruht die soziale Sicherung in der Schweiz auf drei Säulen:

Zusätzlich kennt die Schweiz verschiedene weitere Sozialversicherungen:

Mehr Grundsätzliches über das Sozialversicherungssystem in der Schweiz erfahren Sie auf der Homepage der Informationsstelle AHV/IV und beim Bundesamt für Sozialversicherung BSV.


Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Ihre Anlaufstelle für Fragen rund um die AHV im Kanton Zürich: SVA Zürich

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA Zürich bietet auf ihrer Website viele Informationen und Merkblätter an, beispielsweise ein Antragsformular für einen neuen AHV-Ausweis oder für einen individuellen Kontoauszug.

Merkblätter, Rentenskalen, Gesetzestexte und Adressen der Ausgleichskassen anderer Kantone finden Sie auf der Homepage der Informationsstelle AHV/IV.


Invalidenversicherung (IV)

Ihre Anlaufstelle in Sachen IV im Kanton Zürich: SVA Zürich

Ziel der IV ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu vermindern. Für diese Sozialversicherung ist der Kanton zuständig.
 

Nicht einverstanden mit dem IV-Entscheid?

Beschwerden gegen einen IV-Entscheid sind zu richten an das Sozialversicherungsgericht in Winterthur.
 

Weitere Informationen

Der Schweizerische Invaliden-Verband Procap sensibilisiert und mobilisiert für die Anliegen Behinderter in der Schweiz. Zu den Dienstleistungen gehört auch ein Rechtsdienst, der auf Sozialversicherungsfragen spezialisiert ist.

Auch die Stiftung Pro Mente Sana informiert über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der IV.
 

Zusatzleistungen zur AHV/IV

Wenn die Leistungen der AHV oder IV das Existenzminimum nicht decken, kommen Zusatzleistungen zum Zuge.
 

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

In der Gemeinde Schleinikon ist das Sozialamt Steinmaur für die Anspruchsklärung und Ausrichtung von Zusatzleistungen zuständig.

Mit dem Online-Rechner können Sie einen möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV abschätzen.


Berufliche Vorsorge (BVG)

Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) sieht vor, dass ab dem 25. Altersjahr jede Person, die in der Schweiz arbeitet und mehr als einen bestimmten Mindestlohn verdient, obligatorisch einen Prozentsatz des Lohns in eine Versicherung, eine sogenannte Pensionskasse, einbezahlen muss.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Arbeitnehmenden bei einer Versicherung ein Konto einzurichten und dort die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge einzuzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen je einen Teil des Beitrags.

Es kann nicht beliebig ausbezahlt werden, sondern wird erst bei Erreichen des Pensionsalters verfügbar. Nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Auswanderung, berufliche Selbständigkeit, Erwerb von Wohneigentum) kann Geld aus dem Pensionskassenguthaben vor Erreichen des Pensionsalters bezogen werden.


Weitere Informationen

Informationen zur beruflichen Vorsorge und die gesetzlichen Grundlagen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherung.
 

Obligatorische Krankenversicherung (KVG)

Wer in der Schweiz wohnt hat das Recht und die Pflicht, sich für die Heilungskosten bei Krankheit und Unfall zu versichern (Krankenpflege-Grundversicherung). Dadurch erhalten alle EinwohnerInnen Zugang zu einer qualitativ hochstehenden und umfassenden Gesundheitsversorgung.

Die Krankenpflege-Grundversicherung ist ein Werk der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken über die gesamte Bevölkerung hinweg. Sie gewährleistet allen dieselben Versicherungsleistungen, unabhängig davon, welchen anerkannten Krankenversicherer man gewählt hat. Ein Versicherungswechsel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist hinsichtlich des Leistungsumfangs mit keinerlei Nachteilen verbunden.

Allgemeine Informationen zur Krankenversicherung nach KVG finden auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit.
 

Prämienverbilligung

Die individuelle Prämien­verbilligung ist ein finanzieller Beitrag an die Prämie für die obligatorische Kranken­versicherung. Damit werden Personen und Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen entlastet.

Massgebend sind das Einkommen, das Vermögen, der Zivilstand und die Anzahl Kinder. Wer Prämien­verbilligung erhält, ist kantonal geregelt. 
 

Weitere Informationen

KVG - Infos Krankenkassenprämien und Prämienrechner


Unfallversicherung (UVG)

Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie arbeitslos gemeldete Personen. Die Unfallversicherung deckt die medizinischen Behandlungskosten und die wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

Nicht-Erwerbstätige können sich bei ihrer Krankenkasse unfallversichern lassen.


Arbeitslosenversicherung (ALV)

RAV Regensdorf
Althardstrasse 10
8105 Regensdorf
Tel: 043 259 62 62
E-Mail: hotline.ravregensdorf@vd.zh.ch

Ihre Anlaufstelle in Sachen Arbeitslosigkeit: RAV in Ihrer Region

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) vermitteln und qualifizieren die Stellensuchenden und kontrollieren deren Arbeitsbemühungen. Die RAV sind dem Kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit unterstellt.

Auf der Website der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV finden Sie Merkblätter und Informationen rund um Stellensuche, Rechte und Pflichten während der Arbeitslosigkeit, Kurse und Qualifizierungsprogramme.


Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)

Die Erwerbs­ersatz­ordnung regelt den Verdienst­ausfall für Personen, die im Zivil­schutz, Militär-, Zivil- oder Rotkreuz­dienst oder im J+S-Kurs sind.

Die Erwerbs­ausfall­entschädigung gilt als Ersatz­einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet. Bei Arbeit­nehmenden werden zudem ALV-Beiträge abgezogen. Wenn der Arbeit­gebende die Lohn­fortzahlung leisten, zahlt die Ausgleichs­kasse die Entschädigung den Arbeit­gebenden. Wer keinen Lohn erhält, bekommt die Auszahlung direkt von der Ausgleichs­kasse.
 

Weitere Informationen

EO - Online Rechner
 

Mutterschaftsentschädigung

Eine Mutterschafts­entschädigung erhalten Frauen, die bei der Geburt ihres Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:

  • Arbeitnehmerin
  • Selbständigerwerbende
  • im Betrieb des Ehe­mannes, der Familie oder des Konkubinats­partners tätig und erhalten einen Lohn
  • arbeitslos und beziehen bis zur Geburt des Kindes von der Arbeitslosen­versicherung ein Tag­geld oder erfüllen die Anspruchs­voraussetzungen dafür
  • arbeits­unfähig aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Unfall, aber erfüllen eine der obigen Bedingungen

 

Der Anspruch entsteht, wenn die Frau während der neun Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens fünf Monate lang erwerbstätig war.


Weitere Informationen

MSE - Online Rechner


Familien-/Kinderzulagen FamZG

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinderund Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.

Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft seit dem 1. Januar 2009) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

• eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre;
• eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre.

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