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Adress- und Personenauskunft

Unsere Adressauskünfte richten sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) bzw. dem Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG).

Die Anfrage ist schriftlich an die Einwohnerkontrolle zu richten. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
 

§ 16 Abs. 1 lit. a IDG
Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt.

§ 17 Abs. 1 IDG
Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
 

einfache Adressauskunft

Privaten Personen oder Organisationen werden im Einzelfall auf Gesuch hin, ohne Einschränkungen folgende Daten bekanntgegeben (§ 18 Abs.1, MERG):

  • Name
  • Vorname
  • Adresse
  • Zu- und Wegzugsdatum
     

erweiterte Adressauskunft

Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann (Interessennachweis beilegen), werden folgende weitere Personendaten bekanntgegeben (§ 18 Abs. 2, MERG):

  • Zuzugs- und Wegzugsort
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Heimatort
     

Datensperre § 22 Abs. 1 und 2 IDG

Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ auf Grund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann.

Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

Gebühren

einfache Adressauskunft CHF 15.00
erweiterte Adressauskunft CHF 30.00
Datensperre kostenlos

 

 

 

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