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Patenterteilungen / Polizeistundenverlängerung

§ 2 des Gastgewerbegesetzes des Kantons Zürich besagt: "Eines Patents bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht."

Viele Antworten zu Fragen im Gastgewerbe finden Sie im Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich oder in der Verordnung zum Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich.


Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten. Es werden Patente für Gastwirtschaften mit oder ohne Alkoholausschank ausgestellt.


Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufbetriebes

Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufbetrieben ist nicht gestattet.
 

Jugendschutz

Es ist verboten Bier, Wein und Apfelwein an Jugendliche unter 16 Jahren sowie Spirituosen, Alcopops und Aperitifs an Jugendliche unter 18 Jahren zu verkaufen.

Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten ist verboten. Für bestehende Tabakautomaten bzw. Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2009.


Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden, öffentlich zugänglichen Betriebs (Festwirtschaft)

Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften und Verkaufsstände) werden befristete Patente für eine bestimmte Zeit und Örtlichkeit ausgestellt. 


Sonntagsverkauf/Austellungen

Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz und Ruhetags-und Ladenöffnungsgesetz (RLG)

Falls Sie anlässlich der Ausstellung Getränke und Esswaren abgeben, benötigen Sie für die ganze Dauer der Ausstellung ein Festwirtschaftspatent. Daher benötigen wir die genauen Daten der Ausstellung und nicht nur das Datum des Sonntagsverkaufs. Wenn Sie eine Festwirtschaftsbewilligung benötigen, müssen Sie zusammen mit dem Gesuch eine Kopie eines Ausweises einreichen.
 

Polizeistundenverlängerung

Die ordentliche Polizeistunde endet um 24.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Gastwirtschaften geöffnet haben und ihre Gäste bewirten. Eine Polizeistundenverlängerung ab 24.00 Uhr kann bei der Sicherheitsabteilung beantragt werden.


Meldepflicht / Verzicht auf aktuelles Patent

Achten Sie darauf, dass jede Änderung eines bestehenden Betriebes (Standort, Name) sowie Wohnortswechsel des Patentinhabers der ausstellenden Behörde zu melden sind. Sollte ein Patentinhaber-Wechsel stattfinden, ist schriftlich der Verzicht auf das aktuelle Patent zu erklären.


Meldeformular Kantonales Labor, Lebensmittelinspektorat

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie beim Kantonalen Labor, Lebensmittelinspektorat meldepflichtig.

Das entsprechende Meldeformular für Betriebe finden Sie in hier. Ebenfalls sind Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.


Privater Anlass

Für eine rein private Veranstaltung (z.B. Geburtstags- oder Hochzeitsfeier), wo ausser geladene Gäste, Freunde, und Bekannte, niemand Zutritt hat sowie keine der vorgenannten Umstände zur Anwendung gelangen, ist keine Bewilligung notwendig. Dies gilt auch für private Anlässe, wenn sie in öffentlichen Räumlichkeiten stattfinden.
 

Das Gesuch ist mindestens 14 Tage vor dem Anlass bei der Gemeinde Schleinikon einzureichen.
 

Gebühren

Patent Gastwirtschaft CHF     200.00
Patent Klein- und Mittelverkaufbetrieb CHF     100.00
Patent befristet (Festwirtschaft) CHF kostenlos
befristetes Patent CHF       50.00
Sonntagsverkauf / Ausstellung CHF       50.00
Polizeistundenverlängerung bis 02.00 Uhr CHF       50.00
Polizeistundenverlängerung bis 04.00 Uhr CHF       50.00

 

 

Zugehörige Objekte

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Nummer Name Inkrafttreten
510.1 Polizeiverordnung 1. Januar 2021