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Persönliche und wirtschaftliche Hilfe

Persönliche Hilfe

Die Sozialhilfe berät und unterstützt Sie in persönlichen Notlagen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn Sie sich im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht mehr zurechtfinden. Persönliche Hilfe steht Ihnen auch zu, wenn Sie keine finanzielle Hilfe benötigen und ist unentgeltlich.

Die Gemeinde hat das Angebot der persönlichen sowie wirtschaftlichen Hilfe an das Sozialamt Steinmaur übergeben. Die Sozialarbeitenden beraten und unterstützen Sie mit dem Ziel Lösungen zu erarbeiten, die Ihre Situation nachhaltig verbessert.

Sie sind auch dafür zuständig Ihnen Auskünfte über weiterführende Angebote von Fachinstitutionen und Organisationen zu erteilen und Sie bei Bedarf zu triagieren.


Wirtschaftliche HIlfe

Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet und nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt oder den seiner Familie mit eigenen Mitteln zu decken, hat Anspruch auf wirtschaftlicher Hilfe.

Sozialhilfe kommt erst zum Tragen, wenn eigene Mittel und andere finanzielle Hilfen wie Arbeitslosentaggelder, Renten, Zusatzleistungen, Stipendien oder Unterstützung von Verwandten wie Kinder, Eltern, Grosseltern fehlen. Dieses Prinzip heisst Subsidiarität.

Das Sozialamt unterstützt und begleitet die hilfesuchende Person bei ihrer Problemlösung. Das gemeinsame Ziel ist, die soziale und wirtschaftliche Selbständigkeit wieder zu erlangen.


Rechte und Pflichten

Personen, die sich in einer dauernden oder vorübergehenden Notlage befinden haben das Recht, ein Gesuch um Sozialhilfe zu stellen. Wer Sozialhilfe beantragt, hat Anspruch darauf, persönlich angehört sowie korrekt und sachkundig beraten zu werden. Die Mitglieder der Sozialbehörde und Mitarbeitenden der Sozialabteilung sind an eine strenge Schweigepflicht gebunden.

Die gesuchstellende Person hat Anrecht auf einen schriftlichen Entscheid der Sozialbehörde. Gegen Beschlüsse der Sozialbehörde kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Bezirksrat Dielsdorf Beschwerde eingereicht werden.

Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu über seine finanziellen und persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben.

Insbesondere muss Einsicht in Unterlagen wie Mietverträge, Krankenkassenpolicen, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide etc. gewährt werden. Änderungen der Verhältnisse müssen der Sozialabteilung sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. Wer Sozialhilfe bezieht ist verpflichtet, bei den Abklärungen, die zur Beurteilung der Unterstützungsbedürftigkeit notwendig ist, mitzuwirken.

Die Person muss alles in ihrer Kraft stehende unternehmen, um die Notsituation zu lindern oder zu beheben. Mit der wirtschaftlichen Hilfe können Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden diese nicht befolgt, kann die Unterstützung gekürzt oder eingestellt werden.

Sofern die unterstützte Person Eltern oder Kinder hat, die in guten finanziellen Verhältnissen leben, können diese zur Leistung von Verwandtenunterstützung verpflichtet werden. Wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn die unterstützte Person in wirtschaftlich günstige finanzielle Verhältnisse gelangt (Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinn).

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Gesuchformulars. Gleichzeitig müssen auch alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sein, die eine Bedürftigkeit ausweisen.


Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

Das soziale Existenzminimum wird im Einzelfall anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt und beinhaltet den Lebensunterhalt, die Miete, gesundheitsbedingte und situationsbedingte Kosten. Daraus ergibt sich der monatliche Lebensbedarf einer Person oder Familie.

In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere Ansprüche). Besteht ein Fehlbetrag wird wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums ausgerichtet. Bemühungen um berufliche und soziale Integration der unterstützten Personen werden mit Leistungszulagen honoriert.


Armutsrechner

Der Armutsrechner (Sozialhilferechner) kann für eine Selbstbeurteilung und für die Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Sozialhilfe verwendet werden. Das Ergebnis des Sozialhilferechners erfolgt ohne Gewähr.

Es handelt sich dabei um eine provisorische Berechnung. Nur die Sozialabteilung der zuständigen Gemeinde kann, gestützt auf die geltenden Richtlinien und anrechenbaren (ortsüblichen) Wohnkosten, Ihren tatsächlichen Anspruch auf Sozialhilfe berechnen.

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