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Fristverlängerung Steuererklärung

Die Steuererklärung ist in der Regel bis am 31. März einzureichen. Sollte aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist eingereicht werden können, ist vor Ablauf dieses Termins eine Fristverlängerung zu beantragen, entweder über den Online-Dienst eFristverlängerung oder beim Gemeindesteueramt.

Verspätete Gesuche oder Gesuche über den 30. November des jeweiligen Jahres hinaus müssen abgelehnt werden, sofern nicht ausserordentliche Gründe (z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie etc.) nachgewiesen werden.


Natürliche Personen

Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen sind ausschliesslich beim Steueramt der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Mahnfristen sind nicht erstreckbar.


Juristische Personen

Juristische Personen können das Begehren um Erstreckung der Frist zum Einreichen der Steuererklärung direkt am Online-Schalter Direkte Bundessteuer oder schriftlich beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, stellen.


Folgen bei Nichteinreichung der Steuererklärung

Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen schriftlich zu erheben.

Sie kann in der Regel nur Erfolg haben, wenn das Versäumte nachgeholt, d.h. die Steuererklärung mit der Einsprache eingereicht wird.

Gegen Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht eingereicht haben und daher nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, ist zudem ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchzuführen, falls sich nachträglich ergibt, dass die Einschätzung aufgrund der tatsächlichen Einkommens- bzw. Vermögensfaktoren höher ausfällt als die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen.

Wir empfehlen Ihnen daher, auch gegen eine zu tiefe Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen Einsprache zu erheben.

 

 

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